(§ 34 Abs 1 AngG, § 1497 ABGB) Die Frist des § 34 Abs 1 AngG zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ist eine Präklusivfrist, die auch durch das Führen von Vergleichsgesprächen gehemmt werden kann. Für das Führen von „Vergleichsgesprächen“ ist erforderlich, dass wechselseitig konkrete Vergleichsvorschläge erstattet werden; bloße Gespräche, „man werde sich schon einigen“, konstituieren keine „Vergleichsgespräche“. Nennt ein Arbeitnehmer erst 7 Monate nach seiner Entlassung konkrete Zahlen, sind seine Ansprüche nach § 29 AngG zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen. Überdies wird durch das Führen von Vergleichsgesprächen nur der Ablauf, nicht jedoch der Fortlauf von Verjährungsfristen - und nach der Judikatur auch von einigen Präklusivfristen - gehemmt, weshalb nach Wegfall des Hemmungsgrundes ohne unnötige Verzögerung Klage zu erheben ist. Ein Zeitraum von 2 Monaten ist dabei jedenfalls als unnötige Verzögerung anzusehen. ASG Wien 27.11.2000, 33 Cga 74/99i, rk.