(§§ 861 ff. ABGB) Verpflichtet sich ein Absolvent einer Gesangs- und Schauspielschule in einem Künstlermanagementvertrag zur Zahlung von 10% aller in einem bestimmten Zeitraum verdienten Gagen, wobei die Provisionen ausschließlich der Rückzahlung der vorgestreckten Ausbildungskosten dienen sollen, liegt - unter Annahme des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses - keine einen Vertrauensverlust im Vertragspartner hervorrufende und eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende Leistungsstörung vor, wenn die Künstleragentur den Absolventen nicht umfassend betreut, da Leistung und Gegenleistung des Vertrages in der Ausbildung und Bezahlung der Ausbildungskosten liegen. .. 12.02.2001, 33 Cga 13/00y, Berufung erhoben.