(§ 6 Z 1 EStG) Beim Teilwert iSd § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert. Für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für eine Liegenschaft ansetzen würde, ist nicht darauf abzustellen, ob am Wirtschaftsgut ein Pfandrecht (hier: zur Sicherstellung einer Pensionsverpflichtung) begründet worden ist. Werden auf einer Betriebsliegenschaft betriebliche Verbindlichkeiten sichergestellt, sind es diese Verbindlichkeiten, die zu einer Minderung des Betriebsvermögens führen. Hingegen ergibt sich daraus nicht die Berechtigung oder Verpflichtung zu einer Teilwertabschreibung eines der Besicherung der Verbindlichkeiten dienenden Wirtschaftsgutes. Eine derartige doppelte Berücksichtigung (einerseits in Form einer Betriebsschuld, andererseits in Form einer Teilwertabschreibung) wäre unzulässig. Allein aus dem Umstand, dass der Ansatz der sichergestellten Verbindlichkeit - allenfalls zu Unrecht - unterblieben ist, erwächst dem Abgabepflichtigen kein Recht auf eine (alternative) Minderung des Teilwertes der betrieblichen Liegenschaft. VwGH 29.05.2001, 98/14/0103. (Beschwerde abgewiesen)