(§ 6 Z 8 lit b EStG) Bei einem entgeltlichen Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft zu unter dem anteiligen Gesellschaftskapital liegenden Abfertigungsbeträgen kann ein vorteilhaftes Rechtsgeschäft sein. Dieser Vorteil wird aber zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch nicht realisiert und ist deshalb auch nicht zu versteuern, sondern erst dann und nur so weit als Gewinn aus Gewerbebetrieb steuerlich zu erfassen, als die quotenmäßigen Anteile an den erworbenen Wirtschaftsgütern wieder umgesetzt, also die Waren veräußert, die Forderungen eingegangen, die Anlagegüter abgestoßen oder das ganze Unternehmen veräußert wurden.