(§ 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG) Für den Unfallversicherungsschutz von Kammerfunktionären ist es erforderlich, dass sie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstgeber angehören. Eine berufliche Vertretung oder kollektivvertragliche Berufsvereinigung der Dienstgeber liegt aber nur dann vor, wenn diese primär auf dem Gegensatz zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerinteressen aufgebaut ist, was z.B. für die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammern zutrifft.