(§ 122 Abs 1 Z 5 ArbVG) Ging dem Vorwurf eines Betriebsratsmitgliedes, die Geschäftsführung des Arbeitgebers entbehre jeder Sinnhaftigkeit, ein Schreiben des Geschäftsführers voran, in dem er dem BR-Mitglied „dümmliche Äußerungen“ unterstellte, kann die Kritik des BR-Mitglieds - stellt man auf den zwischen den Beteiligten üblich gewordenen rauen Umgangston und auf die betrieblichen Gewohnheiten ab - nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden. ASG Wien 10.12.1999, 28 Cga 76/99x, Berufung erhoben.