(§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG) Die das Berufsbild eines Universitätslehrers bestimmende Tätigkeitskomponente ist die unmittelbare Weitergabe von Wissen und technischem Können an Studierende in den Räumlichkeiten der Universität und der Schule. Sie kann naturgemäß nicht im Arbeitsraum des Abgabepflichtigen erfolgen (vgl. VwGH 26. 5. 1999, 98/13/0138, ARD 5047/25/99).