(§ 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO 1995) Wird ein Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsplatzes und außerhalb der Arbeitszeit von einem Arbeitskollegen tätlich angegriffen und setzt er sich daraufhin zur Wehr, wodurch es zu einem Handgemenge mit geringfügigen Verletzungen auf beiden Seiten kommt, kann in den Abwehrreaktionen keine die Vertrauensunwürdigkeit hervorrufende Handlung gesehen werden. Beim Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit kommt es allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise eine solche Befürchtung des Arbeitgebers rechtfertigt und daher objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt, so dass auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers nicht abzustellen ist. Da es sich im vorliegenden Fall um ein außerdienstliches Verhalten handelt, muss der Arbeitgeber nicht befürchten, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werde. ASG Wien 21.02.2001, 33 Cga 156/99y, rk.