(§ 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO 1995) Überbringt eine in einem Krankenhaus beschäftigte Reinigungskraft im Auftrag eines privaten Verkäufers an Patienten von diesen bestellte Tees und ein Aloe Vera-Extrakt, von denen der Verkäufer behauptet, sie förderen den Heilungsverlauf, wobei sich jedoch die Vertragsbedienstete der Problematik ihrer Vorgangsweise, dass die Einnahme derartiger „Wundermittel“ ohne vorherige Genehmigung des Arztes zu Komplikationen bei den Patienten führen kann, nicht bewusst ist, liegt dann, wenn sie die „Wundermittel“ weder aktiv angeboten, noch ein persönliches wirtschaftliches Interesse am Verkauf bzw. der Übergabe dieser Mittel hatte und auch keine Werbung dafür innerhalb des Krankenhauses gemacht hat, weder eine besonders schwere Pflichtverletzung noch eine die Vertrauensunwürdigkeit hervorrufende Handlung vor, die gemäß § 45 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO) eine Entlassung rechtfertigen würde. ASG Wien 20.02.2001, 30 Cga 141/00z, Berufung erhoben.