(§ 27 Z 1 AngG) Die Veranlassung der Überweisung von Entgelt (Schwarzgeld) für vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit geleisteten Arbeit vom Kunden an den Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten anstatt an den Arbeitgeber stellt einen bewussten Verstoß gegen Interessen des Arbeitgebers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft ist und es sich bei dem Dritten um einen Gesellschafter handelt, dem Arbeitnehmer aber konkret bewusst ist, dass das Entgelt ausschließlich diesem, nicht aber auch anderen Gesellschaftern zugute kommt. OGH 15.02.2001, 8 Ob A 30/01x .