(§ 82 lit d GewO) Wird ein Hausdiener eines Hotelbetriebes wegen versuchten schweren Betruges verurteilt, ist eine Entlassung gerechtfertigt, weil er durch den Zutritt zu den Gästezimmern Zugriff auf fremdes Vermögen hat und die Tat erhebliche Zweifel an der Achtung fremden Vermögens aufkommen lässt.
OGH 20.12.2000, 9 Ob A 245/00w