Ministerialentwurf 22. 8. 2001, 243/ME d. BlgNR XXI. GP
Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung und Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten
Mit dem Entwurf der Insolvenzrechts-Novelle 2002 sollen im Interesse der Gläubiger Insolvenzmissbräuche verhindert, die Masseverwalterbestellung verbessert sowie sonstige vereinzelt aufgetretene Mängel der Insolvenzgesetze beseitigt werden. Hinsichtlich des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) sollen bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens in einfachen Fällen, das sind solche, in denen kein Masseverwalter zu bestellen ist, die Zugangsschranken abgebaut werden, da derzeit vor allem in einfachen Fällen - zum Nachteil für Schuldner und Konkursgläubiger - mangels Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Zahlungsplan nicht möglich ist, obwohl aufgrund der (zu erwartenden) finanziellen Rahmenbedingungen eine Zustimmung der Gläubiger zu einem Zahlungsplan zu erwarten wäre.