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§ 209 BAO, § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG

ARD 5241/29/2001 Heft 5241 v. 28.8.2001

(§ 209 BAO, § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG) Die Unterbrechung der Verjährung von Abgabenansprüchen setzt eine zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung voraus (vgl. VwGH 25. 5. 2000, 99/16/0379, ARD 5138/34/2000). Betrafen die Anfragen der Abgabenbehörde an das Abhandlungsgericht bzw. die Meldebehörden nicht den auf § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG gestützten Abgabentatbestand (hier: der Besteuerung von Lebensversicherungssummen), sondern dienten sie ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken", kann ihnen in Bezug auf die der Abgabenbehörde bereits vollständig bekannte Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs 1 BAO nicht zukommen. VwGH 17.05.2001, 2000/16/0602. (Bescheid aufgehoben)

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