(§ 5a Abs 2 OFG, § 105a ASVG idF vor BGBl 1993/110, §§ 500 ff. ASVG) Auch wenn Pflegebedürftige in Begünstigungsfällen Anspruch auf Pflegegeld haben können, gebührt ihnen dieses nicht, wenn die Kosten für den Pflegebedarf nicht mindestens so hoch sind wie das begehrte Pflegegeld nach dem BPGG, wobei der Zeitaufwand für Betreuung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, kultureller Bedürfnisse oder bei Spaziergängen nicht zu berücksichtigen ist.