(§ 861, § 917, § 1486 ABGB) Eine Vereinbarung zwischen zwei Hausbesorgern, wonach sie sich gegenseitig bei Krankenstand und Urlaub vertreten, das vom Hauseigentümer jedem Hausbesorger ausbezahlte Urlaubsvertretungsentgelt jedoch nicht wechselseitig ausbezahlt werden sollte, sondern ein Ausgleich eben durch wechselseitige Vertretung gedacht war, ist als vertragliche Rahmenvereinbarung über eine wechselseitige Übernahme der Urlaubs- bzw. Krankenstandsvertretungen zu sehen, die bei Bedarf nach konkreter Vereinbarung stattfinden sollte und primär durch Rückvertretung - und nur für den Fall, dass eine solche nicht möglich oder tunlich sein sollte, durch entsprechende Zahlungen - abgegolten werden sollte. Die Tatsache, dass de facto keine Zahlungen geflossen sind, ändert nichts an der Entgeltlichkeit der Vereinbarung.