(§ 1151 ABGB) Nimmt ein Arbeitgeber Dienstleistungen eines Außendienstmitarbeiters entgegen, die unter Verwendung seiner Betriebsmittel und nach seinen Weisungen erbracht wurden, zahlt er auch Spesen und sagt die Zahlung einer Prämie zu, besteht kein Zweifel, dass ein Dienstvertrag auch dann zustande gekommen ist, wenn die Einordnung des Außendienstmitarbeiters in den betrieblichen Organisationsbereich und somit die persönliche Abhängigkeit nur in geringem Ausmaß gegeben ist. OLG Wien 15.09.2000, 9 Ra 172/00f, Revision unzulässig.