(VO (EWG) 1408/71 ) Der allgemeine Grundsatz, der sich der durch die Verordnung (EWG) 2001/83 geänderten und aktualisierten VO (EWG) 1408/71 idF VO (EWG) 3096/95 entnehmen lässt und in Art 33 VO (EWG) 3096/95 Anwendung gefunden hat, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zulasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen, verwehrt es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Rentenberechtigte wohnt, von diesem die Zahlung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Deckung der Leistungen bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorgesehenen Beiträge oder gleichwertigen Abzüge zu verlangen, wenn der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhält, die zulasten des Trägers des für Renten zuständigen Mitgliedstaats gehen. EuGH 10.05.2001, Rs. C-389/99 , Fall Rundgren.