(Art 7 B-VG, § 38 BezügeG 1972, § 39b Abs 1 Grazer Stadtstatut 1967) Das Bezügebegrenzungs-BVG 1987 stellte zwar klar, dass eine Kürzung der „Politikerpensionen“ im Allgemeinen nicht im Widerspruch zum Gleichheitssatz steht, erlaubt es jedoch in Zusammenhang mit dem - auch im Bereich der Politikerpensionen nach wie vor geltenden - Gleichheitssatz nicht, Kürzungen von Ruhebezügen jedweder Art und Intensität vorzunehmen. Ob eine solche Kürzungsregelung jene Grenze überschreitet, die durch den Gleichheitssatz gezogen ist, kann aber nicht aus einzelnen Rechtsfolgen der Kürzungsbestimmungen, sondern nur bei einer Gesamtbetrachtung der insgesamt mit der Kürzung verbundenen Tatsachen und Rechtsfolgen beurteilt werden.