( § 65 Abs 1 Z 7 ASGG, § 1 Abs 4a IESG ) Vor dem Sozialgericht ist sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Änderung der Klage auf Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch für Abfertigung unzulässig.
OGH 25. 1. 2001, 8 Ob S 248/00d