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§ 32 Abs 1 und Abs 2 Slbg. FVG

ARD 5238/33/2001 Heft 5238 v. 14.8.2001

( § 32 Abs 1 und Abs 2 Slbg. FVG ) Auch Umsätze aus Lieferungen an Kunden im Versandhandel, die keine weitere Beziehung zum Land Salzburg aufweisen, die aber von Betriebsstätten im Land Salzburg erwirtschaftet werden, sind für die Bemessung von Fremdenverkehrsbeiträgen heranzuziehen. Für die Einreihung in die Beitragsgruppen zur Berechnung der Verbandsbeiträge ist der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend. Damit ist davon auszugehen, dass der im Land Salzburg aus dem Fremdenverkehr erzielte Erfolg maßgebend ist. Bei der Einreihung durch den Verordnungsgeber in Beitragsgruppen musste daher den Vorgaben des Gesetzes in § 32 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz (Slbg. FVG) in diesem Sinn Rechnung getragen werden. Ausgehend davon, dass als beitragspflichtiger Umsatz der steuerbare Umsatz anzusehen ist, war (auch) beim Versandhandel durch Einreihung in die Beitragsgruppe mit der ihr im Gesetz zugeordneten Beitragshöhe (Promillesatz), dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei branchentypischer Betrachtung nur ein entsprechender Bruchteil des Gesamtumsatzes als ein zumindest mittelbar aus dem Fremdenverkehr in Salzburg erzielter Erfolg anzusehen ist. Durch die Zuordnung in die Beitragsgruppe 6 (0,6‰) wurde diesen Vorgaben des Gesetzes entsprochen. VwGH 28.02.2000, 96/17/0252, 99/17/0274. (Beschwerden abgewiesen)

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