( § 4 Ktn. FremdenverkehrsabgG ) War die Tätigkeit eines Steuerberaters als gerichtlicher Sachverständiger in Strafsachen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit als Steuerberater an einer Betriebsstätte und zog dieser aus seiner sonstigen Tätigkeit als Steuerberater Nutzen aus dem Fremdenverkehr, entfällt seine Fremdenverkehrsabgabenpflicht selbst dann dem Grunde nach hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger nicht, wenn keiner der von ihm als Sachverständiger erzielten Umsätze fremdenverkehrsinduziert ist. Einzelne Umsätze bzw. einzelne Gruppen von Umsätzen können nicht aus einer, nur einer einzigen Abgabegruppe zuzurechnenden Tätigkeit als nicht fremdenverkehrsinduziert aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0050. (Beschwerde abgewiesen)