( § 5, § 6 Slbg. OrtstaxenG 1992, § 67 Abs 2 Slbg. LAbgO, § 93, § 311 BAO ) Wird in einer als Bescheid bezeichneten „Vorschreibung“ mit „Erläuterungen“ rückständige Ortstaxe - eine Selbstbemessungsabgabe - eingemahnt, ergibt sich, dass der Wille der Behörde hinsichtlich der besonderen Ortstaxe nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war, weil keine neue Abgabe vorgeschrieben, sondern nur der Rückstand der bereits vorgeschriebenen Abgabe ausgewiesen und solcherart eingemahnt wurde. Auch wenn die Vorschreibung daher hinsichtlich der besonderen Ortstaxe keinen Bescheid darstellt und daher eine Berufung dagegen von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, hat der Ortstaxenpflichtige einen Anspruch auf Erledigung seiner Berufung hinsichtlich der Entscheidungspflicht der Behörde, bei deren Nichterledigung insofern Säumnis der Behörde vorliegt, der auch nicht durch einen Devolutionsantrag begegnet werden kann. VwGH 20.02.1999, 99/17/0325, 0326. (Berufung zurückgewiesen)