( § 2 Abs 3 Z 1, § 4 Abs 3 Slbg. OrtstaxenG ) Auch Flächen eines in einer Dachschräge befindlichen Schlafzimmers, sowie Nebenräume, wie Speisekammer, Schrankräume und Abstellräume einer Ferienwohnung sind in die für die Ortstaxenbemessung maßgebliche Nutzfläche einzurechnen.
VwGH 27.11.2000, 2000/17/0148