( § 49 Abs 2 AlVG ) Entschuldigt ein Arbeitsloser neben seinen sonstigen Einwänden gegen die Vorschreibung von Kontrollterminen die Nichteinhaltung weiterer Kontrolltermine damit, dass er eine Kreislaufschwäche bzw. Migräne hatte und sich hinlegen musste, und führt er in den Berufungen textbausteinartig aus, dass Kontrollmeldungen überflüssig seien, eine Kontrollmeldungsnachsicht gesetzlos und willkürlich verweigert worden sei und von den beiden als Entschuldigungsgrund zur Auswahl stehenden Varianten „Migräneanfall“ oder „Kreislaufschwächeanfall“ jeweils der Migräneanfall durchgestrichen wurde, um den Kreislaufschwächeanfall geltend zu machen, kann den in der beschriebenen Art und Weise vorgebrachten „Entschuldigungen“ kein ernsthafter Erklärungswert iSd § 49 Abs 2 AlVG beigemessen werden. VwGH 20.09.2000, 97/08/0622, 98/08/0344, 0413 und 0415. (Beschwerden abgewiesen)