( § 46 Abs 5 AlVG ) Stellt das Arbeitsmarktservice (AMS) die Auszahlung des Arbeitslosengeldes, ohne einen Bescheid zu erlassen, faktisch ein, da ein auf dem Postweg zugeschickter Vermittlungsvorschlag mit dem Vermerk „zurück“ als unzustellbar retour gesendet wurde und der Arbeitslose somit nicht mehr erreichbar gewesen ist, stellt dies keine „Unterbrechung“ iSd § 46 Abs 5 AlVG dar (vgl. VwGH 8. 9. 1998, 98/08/0151, ARD 4988/15/98), so dass die Annahme, dass schon aufgrund der Länge der seit der faktischen Einstellung der Leistung bis zum neuerlichen Vorsprechen des Arbeitslosen beim AMS verstrichenen Zeit (hier: rund 7 Monate) dem Versicherten erst ab seiner persönlichen Wiedermeldung das Arbeitslosengeld wieder gewährt werden dürfe, unzulässig ist. VwGH 18.10.2000, 96/08/0169. (Bescheid aufgehoben)