( § 16 Abs 1 lit g, § 37 AlVG idF BGBl 1992/416 ) Gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht zwar der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während eines Aufenthaltes des Arbeitslosen im Ausland, doch können die Auslandsaufenthalte auch dann zu einer Verlängerung der Fortbezugsfrist für die Notstandshilfe führen, wenn der Arbeitslose während dieser Zeit mangels Notlage nicht anspruchsberechtigt ist, weil für die Fristerstreckung nicht an das Ruhen eines nur wegen des Ruhensgrundes nicht aktualisierbaren Anspruches, sondern nur an die Tatbestandsvoraussetzungen des Ruhensgrundes selbst angeknüpft wird. VwGH 15.11.2000, 96/08/0013. (Bescheid aufgehoben)