( § 12, § 50 AlVG ) Die Vorlage des Schreibens des früheren Arbeitgebers eines Arbeitslosen, dass der Arbeitslose aufgrund von fehlenden Aufträgen in den nächsten 4 Monaten nicht beschäftigt werden könne, mit einem bestimmt angeführten Tag jedoch wieder aufgenommen werde, kann nicht als Anzeige des erst für die Zukunft erwarteten Abmeldungsgrundes des Wiederantritts einer Beschäftigung gewertet werden, die zur Folge hat, dass der Arbeitslose im Falle der Unterlassung einer gegenteiligen „Anzeige“ des Nichteintritts der erwarteten Sachverhaltsänderung damit rechnen muss, dass ihn das Arbeitsmarktservice ohne weitere Kontaktaufnahme als nicht mehr vermittelbar behandeln würde. VwGH 20.12.2000, 96/08/0403. (Bescheid aufgehoben)