( § 12 Abs 3 lit h AlVG ) § 12 Abs 3 lit h AlVG, wonach „ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien“ nicht als arbeitslos gilt, ist - einerseits unter Bedachtnahme auf den Zweck der Vermeidung einer „Doppelversorgung“ und andererseits in Anbetracht des Umstandes, dass grundsätzlich Lehraufträge nur semesterweise erteilt werden und kein Anspruch auf Weiterbestellung besteht - auch dann, wenn nach einem zuletzt für ein Wintersemester erteilten Lehrauftrag kein neuer Lehrauftrag für das Sommersemester erteilt wird, in Bezug auf das Wintersemester anzuwenden. VwGH 20.12.2000, 95/08/0164. (Bescheid aufgehoben)