( § 12 Abs 4 AlVG ) Wurde der gesetzliche Ausnahmetatbestand für den Bezug von Arbeitslosengeld durch Universitätsstudenten gesetzlich eingeschränkt, wird das Arbeitsamt dadurch weder berechtigt noch verpflichtet, die bei der Gewährung der Notstandshilfe für einen über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl 1993/817 mit 1. 1. 1994 hinausreichenden Anspruchszeitraum erteilte Zulassung einer Ausnahme gemäß der früheren Fassung des § 12 Abs 4 AlVG nach dem In-Kraft-Treten der Novelle unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu überprüfen und die Notstandshilfe bei einem für den Anspruchswerber negativen Ergebnis dieser Überprüfung wegen eines darin erblickenden Wegfalls der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit einzustellen. VwGH 15.11.2000, 96/08/0130 (früher 94/08/0272). (Bescheid aufgehoben)