( § 12 Abs 4 AlVG idF BGBl 1994/314 ) Urlaubszeiten und Urlaubsentschädigungszeiten können Parallelität von Werkstudium und Beschäftigungsverhältnis begründen.
VwGH 15.11.2000, 96/08/0223, 0224
Bezogen auf einen dem „Studium“ iSd § 12 Abs 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen setzt gemäß § 12 Abs 4 AlVG idF BGBl 1994/314 die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (von der in § 12 Abs 3 lit f AlVG vorgesehenen Verneinung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit) für die Dauer seines Studiums die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voraus. Urlaubszeiten während des Dienstverhältnisses sind - jedenfalls dann, wenn sie nicht die übliche Größenordnung bezahlter Erholungsurlaube überschreiten, - als Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung parallelitätbegründend.