( § 9 Abs 5 AlVG ) Wird in einem „Aussetzungsvertrag-Wiedereinstellungszusage“ vereinbart, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Sonderzahlungen anteilsmäßig abzurechnen sind und die übrigen gestundeten Ansprüche aus der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bei „Nichtfortsetzung des Dienstverhältnisses“ sofort wie bei einer Arbeitgeberkündigung fällig werden, liegt auch dann keine Karenzierung (Aussetzung) ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld vor, wenn der zuständige Bundesminister der „Aussetzungsvereinbarung“ nicht zugestimmt hat.