( § 62a, § 62c ArbVG ) Die Partei- und Prozessfähigkeit eines Betriebsrats, dessen Tätigkeitsdauer durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl geendet hat, besteht in Bezug auf das gerichtliche Wahlanfechtungsverfahren bis zu dessen Abschluss fort.
OGH 29.03.2001, 8 Ob A 163/00d