( § 135, § 338 ASVG ) Ein Versicherter darf einen Vertragsarzt privat in Anspruch nehmen und hat Anspruch auf spätere Kostenerstattung, wenn es sich um Leistungen handelt, die der Vertragsarzt auf Rechnung der Krankenversicherung nicht erbringen darf. Eine solche Beanspruchung als „unechter“ Wahlarzt stellt auf eine Leistung ab, die in den Gesamtverträgen überhaupt nicht enthalten ist, so dass dem Versicherten zum Behandlungszeitpunkt insoweit keine Vertragspartner iSd § 338 ASVG zur Verfügung stehen. LG Feldkirch 01.04.1999, 35 Cgs 1/99. (ZAS Jud. 2/2001)