( § 131 Abs 1 ASVG ) Nimmt ein Versicherter zur Durchführung einer Magnetresonanz-(MRT-)Untersuchung nicht den von der Krankenkasse genannten Vertragspartner, sondern einen Wahlarzt in Anspruch, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme des Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Mit diesem Betrag, der tarifmäßig mit einem Pauschale festgesetzt ist, sind alle mit der MRT-Untersuchung verbundenen Leistungen (insbesondere auch das erforderliche Kontrastmittel) auch dann abgegolten, wenn ein Kontrastmittel im Einzelfall nicht erforderlich war. OGH 11.07.2000, 10 Ob S 174/00m .