( § 2 Abs 4, § 28 AuslBG ) Unterlässt die Behörde bei Bestrafung eines Geschäftsführers wegen bewilligungsloser Beschäftigung von weiteren ausländischen „Gesellschafter-Geschäftsführern“ und von aushilfsweise oder probeweise beschäftigten Ausländern ausreichende Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen, die die Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes unter § 2 Abs 2 AuslBG zulassen, obwohl von der Anzahl der erwiesenermaßen beschäftigten Ausländer das Strafausmaß abhängig ist, ist der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.