( § 2 Abs 4 AuslBG ) Werden durch einen Ausländer Arbeitsleistungen, die „typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden“, erbracht, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten probeweise vorzuführen, ohne dass Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist von einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
VwGH 18.04.2001, 99/09/0180