( § 2 Abs 2 AuslBG ) Spontane Hilfeleistungen im landwirtschaftlichen Betrieb durch auf dem Anwesen des Landwirtes untergebrachte bosnische Kriegsflüchtlinge stellen als Gefälligkeitsdienste keine verbotene Ausländerbeschäftigung dar.
VwGH 04.04.2001,.. 99/09/0148