( § 18 Abs 4 Z 2 lit b, § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 ) Die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge sind auch dann nachzuversteuern, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG (Beträge zur Errichtung von Eigenheimen) nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar ist.