( § 18 Abs 1 Z 2 und Abs 2 EStG ) Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar ohne Höchstbetragsbeschränkung. Auch wenn davon auszugehen ist, dass unter „gesetzlich“ nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist, sind angesichts des Umstandes, dass Österreich gemäß A rt 18 DBA-Großbritannien das volle Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zukommt, Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls zur Gänze als Sonderausgaben abzugsfähig. BMF 12.01.2001, EAS 1786. (SWI 2001/147, Heft 4)