( § 255 Abs 3 ASVG ) Genießt ein Versicherter keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG, so dass seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, sind die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nicht gegeben, wenn er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verschiedene, sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreitende Hilfsarbeitertätigkeiten, wie z.B. als Auspacker in Handelsbetrieben, Hofarbeiter eines Fabriksbetriebes, Raumpfleger bei Reinigungsunternehmungen, Staplerfahrer oder Abwäscher, verrichten kann. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 262/00b.