( § 255 ASVG, § 27a BAG ) Liegt eine Gleichstellung einer ausländischen Berufsausbildung durch Bescheid des BMWA oder eine Anerkennung des ausländischen Versicherungsverlaufs hinsichtlich einer angelernten Berufsausübung durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht nicht vor, kann für die Beurteilung, ob ein Versicherter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend einen angelernten Beruf ausgeübt hat und somit Berufsschutz erworben hat, eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.