( § 39 Abs 3 AngG ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Dienstzeugnis des Angestellten, das sich in der Verwahrung des Arbeitgebers befindet, ist daher auf Verlangen jederzeit auszufolgen, der Arbeitnehmer hat allerdings keinen Anspruch auf Übersendung oder Überbringung des verlangten Zeugnisses. ASG Wien 17.05.2000, 34 Cga 122/99f, rk.