( § 39 AngG, § 354 EO ) Die bloße Verbesserung einer missverständlichen oder unzureichenden Formulierung eines Dienstzeugnisses auf der gleichen Urkunde läuft dem Erschwernisverbot bei Ausstellung eines Dienstzeugnisses zuwider und verpflichtet den Arbeitgeber bei sonstiger Verhängung von Geld- und Haftstrafen zur Ausstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden und neu zu vergebührenden Dienstzeugnisses auf einer neuen Urkunde.