( § 4 ZustG, § 448 Abs 23 Z 3 ZPO ) Stellt die inländische Anschrift des Beklagten lediglich eine „Briefkastenanschrift“ dar und liegt die einzige bekannte Abgabestelle, an der der Zahlungsbefehl wirksam zugestellt werden könnte, im Ausland, kommt die Bestimmung des § 448 Abs 2 Z 3 ZPO zur Anwendung, wonach ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden darf, wenn der Beklagte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Damit wird vermieden, dass ein Zahlungsbefehl erlassen wird, obwohl die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, was der Richter erst dann prüfen darf, wenn dem Beklagten Gelegenheit zur Verfahrenseinlassung gegeben wurde. Beeinsprucht der Beklagte den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig, erwüchse der Zahlungsbefehl formell in Rechtskraft und es käme gar nicht mehr zu einer Zuständigkeitsprüfung durch den Richter. OLG Wien 01.08.2000, 8 Ra 191/00t.