( § 21 Abs 3 UStG, § 135 BAO ) Die Abgabenbehörde kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist, d.h. wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Hat der Masseverwalter einer GmbH im Zuge der Konkursabwicklung über den Verkauf von Inventar der Gemeinschuldnerin, das unter Eigentumsvorbehalt gestanden ist, Rechnung gelegt, die dort ausgewiesene Umsatzsteuer aber mit der Begründung nicht an das Finanzamt abgeführt, dass die Vorbehaltseigentümer über die Aufteilung des Verkaufserlöses noch keine Einigung erzielt hätten, hat er die Verspätung nicht entschuldbar herbeigeführt und die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist zulässig. VwGH 27.09.2000, 96/14/0174. (Beschwerde abgewiesen)