( § 21 Abs 3 UStG, § 273 BAO ) Ab der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides ist eine gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung noch anhängige Berufung infolge des Wegfalls des Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen. Spricht die Behörde dessen ungeachtet meritorisch über die Berufung ab, belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung. VwGH 28.03.2000, 95/14/0024. (Bescheid aufgehoben)