( § 11 Abs 14 UStG, § 33 FinStrG ) Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug vorzubeugen. Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes dieser Bestimmungen ist allein die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich (vgl. VwGH 10. 7. 1996, 94/15/0010, ARD 4783/42/96). Eine Ausnahme von der Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG besteht dadurch aber nicht. OGH 27.03.2001, 14 Os 71/00.