( § 4 Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG ) Die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ohne Nennung eines Vertreters abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, schließt schon wegen des darin zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus, so dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt (vgl. VwGH 10. 11. 1988, 85/08/0171, ARD 4062/3/89). VwGH 03.04.2001, 96/08/0202. (Beschwerde abgewiesen)