( § 1154 ABGB ) Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrfach im Anschluss an arbeitsintensive Veranstaltungen (hier: Hochzeiten und Reitturniere) Prämien in Form von Barzahlungen erhielt und dabei seine gute Leistung hervorgehoben wurde, kann daraus noch nicht auf eine freiwillig geleistete zusätzliche Entlohnung geschlossen werden, sondern darauf, dass damit die geleisteten Überstunden abgegolten wurden. OLG Wien 27.09.2000, 9 Ra 87/00f, Revision unzulässig.