( § 28 Abs 3 AZG, § 66 Abs 4 AVG ) Da sich die Frage, nach welcher Norm das Fehlverhalten eines Arbeitgebers hinsichtlich der Überschreitung der Höchstdauer bei Lenkzeiten und der Unterschreitung der Ruhepausen zu beurteilen ist, danach richtet, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat - bei innergemeinschaftlichen Transporten ist die VO (EWG) 3820/85 des Rates vom 20. 12. 1985 [über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] anzuwenden, bei Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern die Bestimmungen des AZG (als Transformation des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals - AETR durch die AZG-Novelle BGBl 1994/446) -, ist nicht nur die Unterscheidung dahin gehend zu treffen, ob es sich um einen internationalen oder einen innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ferner, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von oder nach Drittländern handelt, sondern bei Vorliegen eines internationalen Transports auch ein entsprechender Hinweis in den Spruch des verurteilenden Straferkenntnisses als notwendiges Tatbestandsmerkmal aufzunehmen.